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Wieso soll im Regionalen Naturpark eine Deponie möglich sein?

Unter dem «Dach» des Natur- und Heimatschutzgesetzt (NHG) gibt es eine Pärkeverordnung (PäV). In dieser Verordnung ist detailliert definiert was im Schweizerischen Nationalpark zu tun und vor allem zu lassen ist. Die entsprechenden Vorgaben für die Regionalen Naturpärke sind auch in dieser Verordnung definiert. Und der Jurapark Aargau ist ein «Regionaler Naturpark»!

In dieser Pärkeverordnung steht:

Zur Erhaltung und Aufwertung der Qualität von Natur und Landschaft sind im Regionalen Naturpark:

a.die Vielfalt der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, die Lebensraumtypen sowie das Landschafts- und Ortsbild zu erhalten und so weit wie möglich zu verbessern;

b.schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen;

c.bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen der Charakter des Landschafts- und Ortsbildes zu wahren und zu stärken;

d.bestehende Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes durch Bauten, Anlagen und Nutzungen bei sich bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben.

Uns fehlt die analytische Fantasie, um uns unter diesen Vorgaben eine legal betriebene, von allen politischen Instanzen bewilligte Aushubdeponie vorzustellen.

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