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Statuten

Art. 1, Bezeichnung

1. Unter der Bezeichnung „Erhalt Buech Herznach-Ueken“ besteht ein Verein nach Artikel 60 ff ZGB mit Sitz in 5027 Herznach.

Art. 2, Zweck

2.1 Zweck dieses Vereins ist:

– Erhalt des Naherholungsgebietes der Gemeinden Herznach und Ueken

– Erhalt der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung des Gebietes Buech

– Erhalt der bisherigen Geländeform im Gebiet Buech

– Verhinderung einer Deponie im Gebiet Buech

– Verhinderung des damit zusammenhängenden höheren Schwerverkehrs zu Lasten der angrenzenden Gemeinden

2.2 Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

2.3 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig

Art. 3, Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen und juristischen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

3.2 Die Aufnahme erfolgt jederzeit, gestützt auf eine schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand kann eine Aufnahme zurückstellen, wenn ihm die hierzu notwendigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht gegeben erscheinen.

3.3 Der Austritt kann jederzeit schriftlich, unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist, jeweils auf ein Monatsende, erklärt werden.

3.4 Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss wegen Zuwiderhandlung gegen Statuten und Vereinsbeschlüssen, sowie wegen Nichtbezahlung der Beiträge jederzeit erfolgen. Er muss durch die Generalversammlung bestätigt werden. Der/die Ausgeschlossene kann an der nächsten Generalversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig. In der Zwischenzeit sind die Rechte des rekurrierenden Mitgliedes suspendiert.

3.5 Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte oder Ansprüche an den Verein.

3.6 Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, gehen ihrer Rechte im Verein verlustig und können, ohne förmliches Ausschlussverfahren, von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Art. 4, Beiträge

4.1 Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuwendungen

aller Art

4.2 Jedes Mitglied ist zur Zahlung regelmässiger Beiträge verpflichtet. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt. Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

4.3 Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

4.4 Vereinsmitglieder sind ausschliesslich mit dem festgelegten Mitgliederbeitrag haftbar. Jede weitere persönliche Haftbarkeit für vom Verein eingegangener Verpflichtungen entfallen.

Art 5, Organisation

5.1 Die Mitglieder bringen ihren Willen zum Ausdruck durch:

a) Generalversammlung b) Vorstand c) Revisionsstelle

5.2 Generalversammlung: Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Sie bestimmt die allgemeinen Richtlinien des Vereines, genehmigt allfällige Verträge mit anderen Organisationen, nimmt die Rechnung ab und setzt die Höhe der Mitgliederbeiträge fest. Sie wählt den Vorstand, und die Revisoren. Die ausserordentliche Generalversammlung kann auf unterschriftliches Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Sie hat die gleichen Kompetenzen wie die ordentliche Generalversammlung. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.3 Vorstand: Die Generalversammlung wählt den Vorstand, welcher den Verein nach aussen vertritt und die Beschlüsse der Urabstimmung und der Generalversammlung vollzieht. Er besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Präsidentin / der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt, im Übrigen konstituiert der Vorstand sich selbst. Der Vorstand hat die Möglichkeit weitere Vorstandsmitglieder zu benennen, ohne dass dafür eine Generalversammlung einberufen werden muss.

5.4 Revisionsstelle: Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, welche für jeweils zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden.

5.5 Der Verein wird kollektiv durch den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied rechtsverbindlich verpflichtet. Die Unterschriftsberechtigung wird im Übrigen vom Vorstand geregelt.

Art. 6, Auflösung

6.1 Der „Verein Erhalt Buech Herznach-Ueken“ kann sich mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen.

6.2 Gleichzeitig muss mit dem Auflösungsbeschluss über eine Nachfolgeorganisation befunden werden. Diese wird durch die relative Mehrheit der Stimmenden bestimmt. Das gesamte Vereinsvermögen fällt dieser Nachfolgeorganisation zu. Wird keine solche bestimmt obliegt es der Generalversammlung über dessen Verwendung zu bestimmen.

Herznach, 10. April 2015